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BEK 2025 176

Nichtanhandnahme Strafverfahren

Schwyz · 2026-04-28 · Deutsch SZ
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 28. April 2026BEK 2025 176und 177MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.In SachenA.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und C.________,gegenStaatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt D.________,sowie1. E.________,2. F.________,Beschuldigte,betreffendNichtanhandnahme Strafverfahren(Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 27. November 2025, SU 2020 804 und SU 2025 7715);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Mit separaten Verfügungen vom 27. November 2025 nahm die Staatsanwaltschaft gegen E.________ und F.________ in Zusammenhang mit den zwischen dem 11. und 14. Februar 2022 als Pfand durch A.________ der G.________ AG übertragenen 25’275’547 Aktien der H.________ sowie dem damit verbundenen Darlehensvertrag vom 10. Februar 2022 keine Strafuntersuchung anhand. A.________ erhob beim Kantonsgericht gegen diese Nichtanhandnahme­verfügungen rechtzeitig separate Beschwerden (BEK 2025 176und 177). Er beantragt hauptsächlich (Antrag 1 und 2), die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft verlangt in ihren Berufungsant­worten, die Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen (je KG-act. 4). Dazu liess sich der Beschwerdeführer nochmals vernehmen (je KG-act. 6). Die beschwerdeführenden Rechtsanwälte bestätigten, der Zweitunterzeichnete habe seine Unterschrift zwischen den Beschwerden (je KG-act. 1) und den Vernehmlassungen (je KG-act. 6) graphisch verändert, jedoch jeweils eigenhändig unterzeichnet (KG-act. 9 bzw. 11).2.Die Beschwerden sind inhaltlich deckungsgleich und können daher vereinigt behandelt werden (

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und C.________,gegenStaatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt D.________,sowie1. E.________,2. F.________,Beschuldigte,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren